BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

im Landkreis Lindau

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Geschäftsordnung für Versammlungen des Kreisverbandes Lindau (Bodensee) und seiner Untergliederungen

§ 1 Grundlagen und Allgemeines

(1) Präambel

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Landkreis Lindau geben sich hiermit eine Geschäftsordnung (GO) für die Versammlungen ihrer Gliederungen.
Diese Geschäftsordnung soll das basisdemokratische Miteinander stärken und den politischen Diskurs der Partei produktiver und paritätischer gestalten.

(2) Geltungsbereich

Diese Geschäftsordnung gilt ergänzend zur für den Kreisverband Lindau (Bodensee) aktuell gültigen Satzung für die Vorbereitung und Durchführung der Versammlungen und Wahlen.
Ihre Inhalte können sinngemäß für Kreisversammlungen, Ortsversammlungen sowie für Aufstellungsversammlungen angewendet werden, soweit gesetzliche Vorgaben oder übergeordnete Satzungen im Einzelnen nicht andere Regelungen vorschreiben.

(3) Definition Kreisversammlung

Die Kreisversammlung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Landkreis Lindau findet immer am zweiten Samstag oder Sonntag der Monate Januar, Mai und September statt.
Andere Versammlungen des Kreisverbands oder seiner Untergliederungen sind jederzeit möglich, diese ersetzen allerdings nicht die regelmäßige Kreisversammlung.
Auf Verlangen von mindestens einem Achtel der Mitglieder oder 20 Mitgliedern muss eine außerordentliche Kreisversammlung einberufen werden.

§ 2 Vorbereitung der Versammlung

(1) Einreichung von Anträgen

Anträge an die Kreisversammlung müssen bei Sitzungsbeginn schriftlich oder elektronisch dem Kreisvorstand vorliegen.
Sie sind fristgerecht in der Regel elektronisch über ein vom Kreisvorstand dafür zur Verfügung gestelltes Tool (Antragsgrün), ersatzweise schriftlich (Post oder Email), einzureichen.
Anträge sind positiv zu formulieren.
Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbands, der Kreisvorstand, Ortsverbände, Kreisarbeitsgemeinschaften und der Gebietsverband der GRÜNEN JUGEND, der auf unterster Ebene für den Landkreis Lindau (Bodensee) zuständig ist.

(2) Antragsfristen für Anträge und Änderungsanträge

Die Frist zur Einreichung regulärer Anträge beträgt sieben Tage vor der Kreisversammlung.
Die Frist für Änderungsanträge beträgt drei Tage vor der Kreisversammlung, bei der der ihnen zugrunde liegende Antrag behandelt werden soll.
Der Kreisvorstand konsolidiert bei Bedarf die Änderungsanträge und stimmt Inhalte und Verfahren mit den Antragsteller*innen ab.

(3) Unterstützung von Anträgen und Änderungsanträgen

Anträge und Änderungsanträge von Einzelantragsteller*innen müssen von mindestens einem weiteren stimmberechtigten Mitglied unterstützt werden.
Dies erfolgt wie die Antragsstellung übers Antragsgrün.

(4) Behandlung von Anträgen

Pro Kreisversammlung werden maximal fünf reguläre Anträge behandelt (ausgenommen Finanzanträge, GO-Anträge und Dringlichkeitsanträge).
Sollten mehr als fünf Anträge fristgerecht eingereicht werden, wird per Losverfahren entschieden, welche Anträge behandelt werden.
Die nicht gelosten Anträge werden in der nächsten Kreisversammlung als eingereicht und unterstützt angesehen.
Bindende Beschlüsse sind bis 22.00 Uhr zu fällen, auf Antrag kann dies auf max. 22.30 Uhr erweitert werden.

(5) Zusendung von Einladungen und Unterlagen an Mitglieder

Einladungen zu offiziellen Veranstaltungenen des Kreisverbands (z. B. die Kreisversammlung) werden den Mitgliedern per E-Mail unter Wahrung der Fristen laut Satzung zugeschickt.
Wenn dem Kreisvorstand keine E-Mail-Adresse eines Mitglieds vorliegt, oder ein Mitglied der Zusendung von Einladungen per E-Mail ausdrücklich und schriftlich widerspricht, wird das entsprechende Mitglied per Post eingeladen.
Anträge, Rechenschaftsbericht und Finanzbericht werden den Mitgliedern per E-Mail zugeschickt, dies soll mindestens drei Tage vor der Kreisversammlung erfolgen.

§ 3 Durchführung der Versammlung

(1) Leitung

Die Kreisversammlung wird von einem Mitglied des Kreisvorstands geleitet.
Die Versammlungsleitung übt das Hausrecht aus.

(2) Tagesordnung

Der Kreisvorstand schlägt der Kreisversammlung mit der Einladung eine Tagesordnung vor, die zu Beginn der Sitzung mit einfacher Mehrheit abgestimmt wird.
Soll über einen bereits abgeschlossenen Tagesordnungspunkt eine erneute Aussprache und Beschlussfassung stattfinden, ist ein Geschäftsordnungsantrag zu stellen.
Dieser benötigt zur Annahme die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten.
Stimmberechtigt bei allen Abstimmungen und Wahlen sind alle ordentlichen Mitglieder des Kreisverbands Lindau (Bodensee) zum Zeitpunkt der Versammlung.

(3) Redezeiten

Für einzelne Diskussionsbeiträge und Antragsbegründungen sowie für das Stellen und Beantworten von Fragen zu Berichten stehen drei Minuten zur Verfügung.
Auf Antrag kann die Kreisversammlung die Zeit für Redebeiträge für je einen Tagesordnungspunkt verkürzen oder auf bis zu fünf Minuten erweitern.
Diese Redezeitbegrenzung gilt nicht für Vorträge, gesetzte Redebeiträge und Berichte.

(4) Quotierung

Die Versammlungsleitung hat bei der Diskussionsleitung ein Verfahren zu wählen, welches das Recht von Frauen auf die Hälfte der Redezeit bestmöglich gewährleistet.

(5) Abstimmungen

Abstimmungen finden in der Regel per Handzeichen (Stimmkarte) statt.
Auf Verlangen eines stimmberechtigten Mitglieds sind Abstimmungen geheim durchzuführen.
Ja, Nein und Enthaltung sind gültige Stimmen.
Mit Stimmenmehrheit aller abgegeben gültigen Ja-Stimmen gilt ein Antrag als angenommen; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Liegen zur gleichen Sache mehrere Anträge vor, so wird zunächst über den weitestgehenden abgestimmt.
Die Versammlungsleitung entscheidet darüber, welcher Antrag der weitestgehende ist.
Stehen mehrere Anträge zur Abstimmung, so können diese einander gegenüber gestellt werden (Alternativabstimmung).
Angenommen ist hierbei der Antrag, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

(6) Geschäftsordnungsanträge

Anträge zur Geschäftsordnung werden durch Heben beider Hände angezeigt.
GO-Anträge sind sofort zu behandeln.
Gibt es keine Gegenrede, ist der jeweilige GO-Antrag sofort angenommen.
Bei Gegenrede sind jeweils eine Pro- und eine Kontrarede vor der Abstimmung zugelassen.

GO-Anträge können enthalten:

  • Schließung/Öffnung der Redeliste
  • sofortiges Ende der Debatte
  • Änderung der Redezeit
  • sofortige Abstimmung
  • Vertagung
  • Frauenvotum/Frauenveto gemäß Frauenstatut
  • Verweisung an ein anderes Gremium des Kreisverbands
  • Unterbrechung der Sitzung
  • Nichtbefassung
  • Änderung der Tagesordnung
  • Wiederaufnahme eines bereits abgeschlossenen oder vertagten TOP
  • Behandlung eines durchs Losverfahren vertagten Antrags in der aktuellen Versammlung

Ein Antrag auf Schluss der Redeliste, der Debatte, sofortige Abstimmung oder der Änderung der Redezeit kann nur von Mitgliedern gestellt werden, die noch nicht zur Sache gesprochen haben.

(7) Dringlichkeitsanträge

Dringlichkeitsanträge (Initiativanträge) können auch nach der regulären Antragsfrist gestellt werden, spätestens jedoch zu Beginn der Versammlung.
Über ihre tatsächliche Dringlichkeit entscheidet die Kreisversammlung vor der Befassung mit einfacher Mehrheit zu Beginn der Versammlung.
Wird die Dringlichkeit nicht bestätigt, muss der Antrag fristgerecht im Antragsgrün, ersatzweise schriftlich (Post oder Email), für eine der nächsten Kreisversammlungen eingereicht werden.

(8) Protokollierung

Über die Kreisversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das den Mitgliedern innerhalb von vier Wochen zur Verfügung zu stellen ist.

§ 4 Wahlen

(1) Vorstellung

Die Kandidierenden stellen sich in alphabetischer Reihenfolge des Nachnamens vor.
Die Redezeit für die Vorstellung legt die Versammlung zu Beginn fest.

(2) Befragung

Nach der Vorstellung der Kandidierenden können Fragen an die jeweilige Person gestellt werden.
Die Redezeit zur Antwort legt die Versammlung zu Beginn fest.
Die Beantwortung der Fragen findet in umgekehrter Reihenfolge wie die Vorstellung der Kandidierenden statt.

(3) Wahlausschuss

Vor dem ersten Wahlgang bestimmt die Versammlung einen Wahlausschuss aus mindestens drei Mitgliedern.
Dieser kann in offener Abstimmung gewählt werden.
Mitglieder des Wahlausschusses bei Kreisversammlungen sollen dem Kreisvorstand nicht angehören und nicht selbst kandidieren.
Kandidiert ein Mitglied des Wahlausschusses, muss es für den betreffenden Wahlgang zurücktreten und die Versammlung bestimmt ein Ersatzmitglied.
Der Wahlausschuss bestimmt aus seiner Mitte eine*n Vorsitzende*n.

(4) Versammlungsleitung während Wahlen

Während des Tagesordnungspunktes Wahlen geht die Versammlungsleitung auf den Wahlausschuss über.

(5) Laufender Wahlgang

Während eines laufenden Wahlganges werden keine Beschlüsse gefasst.

(6) Gültigkeit von Stimmzetteln

Alle Stimmen sind gültig, die zweifelsfrei den Willen der wählenden Person erkennen lassen.
Leere Stimmzettel und Stimmzettel, auf denen „Enthaltung“ steht, oder auf denen ein Querstrich vermerkt ist, werden bei der Berechnung des Quorums als Enthaltungen und damit gültige Stimmen mitgezählt.

(7) Wahl in Abwesenheit

Eine Wahl in Abwesenheit ist möglich.
Die Vorstellung kann über einen vorzulesenden Text, eine Videovorstellung oder über eine andere, von der*dem Kandierenden bestimmten Person, erfolgen.
Für diese Vorstellung gilt die von der Versammlung festgelegte Redezeit.
Eingereichte Vorstellungen sind vorzutragen.

(8) Geheime und offene Wahlen

Die Wahlen der Kreisvorstandsmitglieder, der Wahlbewerber*innen und der Delegierten zu Delegiertenversammlungen sind geheim.
Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.

(9) Wahlverfahren

Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.
Kommt eine solche Entscheidung nicht zustande, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Bestplatzierten des ersten Wahlgangs statt.
Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los.

(10) Gleichartige Wahlen

Wahlen in gleichartige Positionen und für Bewerber*innen-Listen für allgemeine Wahlen können in einem Wahlgang durchgeführt werden.
Dabei haben alle Stimmberechtigten jeweils so viele Stimmen, wie Stellen zu besetzen sind.
Bei einem derartigen Wahlverfahren ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält.

(11) Amtszeiten

Soweit nicht durch Satzung, Gesetz oder Beschluss anders geregelt, betragen die Amtszeiten grundsätzlich 2 Jahre.
Wiederwahl ist möglich.
Ordentliche Wahlen der Kreisvorstandsmitglieder finden im Mai ungerader Jahre statt, ordentliche Wahlen der Delegierten zu Delegiertenversammlungen im Mai gerader Jahre.
Ist eine Nach- oder Ergänzungswahl erforderlich, erfolgt diese nur für den Rest der laufenden Amtszeit.

§ 5 Digitale Kreisversammlungen

(1) Allgemeines

Grundsätzlich gelten für digitale Kreisversammlungen die gleichen Regelungen wie für Versammlungen, die als Präsenzveranstaltung durchgeführt werden.
Dies gilt, soweit die Satzung oder diese Geschäftsordnung nichts anderes bestimmen.

(2) Abstimmungen

Abstimmungen finden per Handzeichen oder über die Abstimmfunktion im Videokonferenz-Tool statt.
Abstimmen dürfen nur die Mitglieder, die die Versammlungsleitung eindeutig durch Video oder Ton als Stimmberechtigte identifizieren kann.
Findet eine Kreisversammlung sowohl als Präsenzveranstaltung wie auch elektronisch statt, können Abstimmungen sowohl per Handzeichen als auch zusätzlich elektronisch stattfinden.

(3) Wahlen

Da eine geheime Wahl in einer digitalen Kreisversammlung nicht gewährleistet werden kann, können bei digitalen Versammlungen keine Wahlen durchgeführt werden.

(4) Moderation

Die Versammlungsleitung übernimmt in der Regel die technische Moderation der Videokonferenz.
Sie kann jederzeit weitere Personen als Unterstützung hinzuziehen.

(5) Datenschutz

Zum Schutz der Persönlichkeitsrechte aller Teilnehmenden sind Bild-, Ton- und Videoaufnahmen von Videokonferenzen untersagt.
Mit Zustimmung aller Anwesenden können von der Versammlungsleitung oder beauftragten Personen Screenshots zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit gemacht werden.
Die Versammlungsleitung, die Protokollführung und von diesen beauftragte Personen dürften zum Zwecke der Protokollierung Screenshots der Teilnehmer*innen-Liste anfertigen.
Diese sind zu löschen, sobald sie ins Protokoll übertragen wurden.

§ 6 Kreisarbeitsgemeinschaften und Ortsverbände

(1) Sitzungen

Die Kreisarbeitsgemeinschaften sollen zumindest zweimal, Ortsverbände zumindest einmal pro Jahr eine Mitgliederversammlung bzw. ein Treffen einberufen.
Alle diese Gremien werden von den jeweiligen Sprecher*innen geleitet.

(2) Protokollierung

Über die Sitzungen der Ortsvorstände, Ortsversammlungen und Kreisarbeitsgemeinschaften werden Protokolle angefertigt, die den jeweiligen Mitgliedern und dem Kreisvorstand innerhalb von vier Wochen zur Verfügung zu stellen sind.

§ 7 Schlussbestimmungen

(1) Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt mit ihrer Annahme durch die Kreisversammlung in Kraft.
Sie ist unbefristet gültig.

(2) Änderung

Die Geschäftsordnung kann mit Zweidrittelmehrheit der Kreismitgliederversammlung geändert oder außer Kraft gesetzt werden.

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung vom 11.10.2020 in Lindau (Bodensee);
geändert auf der Mitgliederversammlung vom 12.05.2024 in Lindenberg im Allgäu (§ 1 Abs. 3, „MV auch Samstag möglich“);
zuletzt geändert auf der Kreisversammlung vom 09.05.2026 in Heimenkirch.


Die aktuelle Geschäftsordnung kann hier heruntergeladen werden.

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