BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Satzung des Kreisverbandes Lindau (Bodensee) und seiner Untergliederungen
§ 1 Name und Tätigkeitsbereich
- Der Kreisverband (KV) führt den Namen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Landkreis Lindau.
Die Kurzform lautet GRÜNE Lindau.
Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet des Landkreises Lindau (Bodensee), Sitz ist innerhalb des Landkreises Lindau (Bodensee).
Er gehört dem Landesverband Bayern an. - Die Satzung des Landesverbandes Bayern und des Bundesverbandes einschließlich Frauenstatut, Vielfaltsstatut, Urabstimmungsordnung, Beitrags- und Kassenordnung sowie die Landesschiedsgerichtordnung sind für den KV verbindlich und finden, soweit durch diese Satzung nicht zulässig anders geregelt, sinngemäß Anwendung.
§ 2 Zweck und Aufgaben
- BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Landkreis Lindau erstreben auf der Basis des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland die Teilnahme an der politischen Willensbildung, insbesondere durch die Beteiligung an Wahlen.
- Dabei verfolgen sie die in ihren Programmen (Bundes-, Landes- und Kommunalprogramme) niedergelegten Ziele.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Landkreis Lindau kann jede Person werden, welche die Grundsätze (Grundkonsens und Satzung) und Programme von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anerkennt und keiner anderen Partei angehört.
- Zuständig für die Aufnahme von Mitgliedern sind die Ortsverbände, in denen die Bewerber*innen ihren Wohnsitz bzw. ständigen Aufenthalt haben, in Absprache mit dem Kreisvorstand.
- Besteht am Wohnsitz bzw. ständigen Aufenthalt kein Ortsverband und liegt dieser im Kreisgebiet, dann entscheidet der Kreisverband.
- Gegen die Zurückweisung eines Aufnahmeantrags können Bewerber*innen bei der Kreisversammlung Einspruch einlegen.
Die Kreisversammlung entscheide mit einfacher Mehrheit. - Die Kandidatur für eine konkurrierende Partei oder Wahlliste ist mit der Mitgliedschaft bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nicht vereinbar.
- Bei einem Umzug aus dem Kreisverbandsgebiet kann die Mitgliedschaft auf Antrag des Mitglieds an den für den neuen Wohnort zuständigen Kreisverband übertragen werden.
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, Ausschluss, Streichung oder Tod.
- Der Austritt ist gegenüber dem zuständigen Gebietsverband zu erklären.
- Die Streichung der Mitgliedschaft kann durch den Kreisvorstand erfolgen, wenn das Mitglied nach mindestens sechsmonatigem Beitragsrückstand trotz Mahnung mit Fristsetzung und Hinweis auf die mögliche Streichung den fälligen Beitrag nicht zahlt.
§ 5 Organe des Kreisverbands
- Organe des Kreisverbands sind die Kreisversammlung und der Kreisvorstand.
- Es können Kreisarbeitsgemeinschaften gebildet werden.
Über deren Kompetenz beschließt die Kreisversammlung im Einzelfall.
§ 6 Kreisversammlung
- Die Kreisversammlung (auch Mitgliederversammlung, kurz MV, oder Kreismitgliederversammlung, kurz KMV) ist das oberste Organ des Kreisverbands.
Sie besteht aus den Mitgliedern des Kreisverbands. - Soweit durch Satzung oder Gesetz nicht anders geregelt, ist die Kreisversammlung mit einer Frist von sieben Tagen unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung einzuberufen.
Sie ist beschlussfähig, wenn sie form- und fristgerecht einberufen ist und mindestens 5 % der Mitglieder anwesend sind bzw. solange die Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht beantragt wird. - Kreisversammlungen sind grundsätzlich öffentlich.
In berechtigten Einzelfällen kann die Kreisversammlung die Öffentlichkeit ausschließen. - Aufgaben der Kreisversammlung sind: Wahl bzw. Abwahl des Kreisvorstands, Wahl von Kassenprüfer*innen, Entlastung von Kreisvorstand und Kreiskassier*in, Wahl der Delegierten zu den Organen des Bezirks-, Landes- und Bundesverbandes, Satzungsänderungen, Beschlussfassung über (Wahl-)Programme und die Einrichtung von Kreisarbeitsgemeinschaften.
- Alles Weitere zur Kreisversammlung wird in der Geschäftsordnung für Versammlungen des Kreisverbandes Lindau (Bodensee) und seiner Untergliederungen in der jeweils aktuell gültigen Fassung geregelt.
§ 7 Kreisvorstand
- Der Kreisvorstand besteht aus zwei gleichberechtigten Kreissprecher*innen (darunter mindestens eine Frau), der*dem Kreiskassier*in und einer von der Kreisversammlung festzulegenden Anzahl Beisitzer*innen.
- Nicht besetzte Plätze werden frei gehalten.
Sobald ein Mitglied Anspruch auf den freien Platz erhebt, wird gemäß § 8 Abs. 2 nachgewählt. - Der gesamte Kreisvorstand oder einzelne seiner Mitglieder können jederzeit von einer Kreisversammlung (mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten) abgewählt werden.
Die Abwahl ist nur dann zulässig, wenn ein entsprechendes Abwahlbegehren in der Einladung zur Kreisversammlung angekündigt worden ist.
Ergänzungswahlen sind dann in derselben Sitzung durchzuführen.
Diese gelten bis zum Ende der ursprünglichen Wahlperiode. - Der Kreisvorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Kreisvorstand gewählt ist.
- Im Falle eines Rücktritts eines Mitglieds des Kreisvorstands wird der frei werdende Platz freigehalten, so lange der restliche Kreisvorstand seine Arbeitsfähigkeit behält (mind. 3 Kreisvorstandsmitglieder, darunter mind. 1 Frau).
Sobald ein Mitglied Anspruch auf den freien Platz erhebt, wird gemäß § 8 Abs. 2 nachgewählt.
§ 8 Parität
- Um die Parität zu gewährleisten, ist bei Wahlen darauf zu achten, dass mindestens die Hälfte der Posten durch Frauen besetzt wird.
- Sollten nicht genügen Interessierte für die zu besetzenden Plätze zur Verfügung stehen, werden diese Plätze frei gehalten.
Sobald ein Mitglied Anspruch auf einen der freien Plätze erhebt, wird in der nächsten ordentlichen Kreisversammlung nachgewählt.
Zu dieser Kreisversammlung wird ausdrücklich mit dem Hinweis auf die anstehende Wahl eingeladen. - Bei Listenaufstellungen sind diese grundsätzlich alternierend mit Frauen und allen Kandidierenden zu besetzen, wobei den Frauen die ungeraden Plätze zur Verfügung stehen (Mindestparität).
- Sollte bei Listenaufstellungen keien Frau für einen Platz kandidieren bzw. gewählt werden, entscheidet die Kreisversammlung nach Vorschlag des Kreisvorstands über das weitere Verfahren.
- Die Wahlverfahren sind so zu gestalten, dass getrennt nach Positionen für Frauen und Positionen für alle Bewerber*innen (offene Plätze) gewählt wird.
Reine Frauenlisten sind möglich.
§ 9 Kreisarbeitsgemeinschaften
- Die Kreisversammlung bzw. der Kreisvorstand kann zur Bewältigung der politischen und organisatorischen Arbeit des Kreisverbands Kreisarbeitsgemeinschaften einrichten.
- Die Mitarbeit in den Kreisarbeitsgemeinschaften steht allen Mitgliedern offen.
Die Hinzuziehung von Nichtmitgliedern ist ausdrücklich erwünscht. - Finanzielle und politische Aktivitäten der Kreisarbeitsgemeinschaften bedürfen einer vorherigen Bestätigung durch den Kreisvorstand bzw. die Kreisversammlung.
§ 10 Ortsverbände
- Ortsverbände umfassen das Gebiet einer oder mehrerer Gemeinden, angrenzender Gemeindeteile, Stadtteile oder Städte.
Ortsverbände sollen nur dann mehrere Gemeinden/Stadtteile zusammenfassen, wenn sie die jeweiligen Gemeindegebiete / Stadtteile vollständig abdecken und innerhalb des Landkreises Lindau (Bodensee) liegen. - Ortsverbände müssen mindestens 3 Mitglieder haben.
- Soweit Ortsverbände nichts anderes bestimmen, sind ihre Organe die Ortsversammlung und der Ortsvorstand.
Der Ortsvorstand besteht aus mindestens 3 Personen. - Ortsverbände führen keine eigene Kasse, ihre Finanzen werden in Absprache mit der*dem Kreiskassier*in über die Kreiskasse des Kreisverbands Lindau (Bodensee) abgewickelt.
Für Ortsverbände wird ein Budget festgelegt.
Dieses kan nvom jeweiligen Ortsvorstand frei für alle satzungsgemäßen Zwecke eingesetzt werden.
Die Höhe dieses Budgets orientiert sich an der Anzahl der Mitglieder des Ortsverbands, der Höhe der von diesen Mitgliedern bezahlten Mitgliedsbeiträge und der von eventuell im Ort vorhandenen Stadt- oder Gemeinderatsfraktionen und deren Spenden an den Kreisverband.
Ausgaben der Ortsverbände, die das festgelegte Budget überschreiten, sind vorher mit dem Kreisvorstand abzustimmen. - Für die Ortsverbände gelten die Regelungen der Kreissatzung, soweit dies möglich ist, entsprechend.
Im Übrigen haben Ortsverbände Satzungsautonomie.
§ 11 Satzungsänderungen
- Diese Satzung kann von der Kreisversammlung durch eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen geändert werden.
Als gültige Stimmen zählen auch Enthaltungen. - Änderungen der Satzung sind nur bei eingehaltenen Antragsfristen und nicht bei Versammlungen mit verkürzter Ladungsfrist möglich.
§ 12 Auflösung
- Über die Auflösung oder Verschmelzung des Kreisverbands entscheidet die Kreisversammlung mit 2/3 Mehrheit.
Die Beschlüsse sind nur bei eingehaltener Antrags- und Ladungsfrist und nicht bei Versammlungen mit verkürzter Ladungsfrist möglich.
Diese Beschlüsse bedürfen der Bestätigung durch eine Urabstimmung der Mitglieder. - Bei Auflösung des Kreisverbands fällt das vorhandene Vermögen an den Landesverband Bayern.
Über eine alternative Verwendung kann die Kreisversammlung mit 2/3 Mehrheit entscheiden.
§ 13 Schlussbestimmungen
- Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Beschlussfassung in Kraft.
- Spätere Änderungen der Satzung treten zum Zeitpunkt ihrer Beschlussfassung in Kraft.
Lindau (Bodensee), den 09.05.2021
Zuletzt geändert am 09.05.2026 durch die Kreisversammlung in Heimenkirch