Satzung für den Bündnis 90 / DIE GRÜNEN Kreisverband Lindau und seine Untergliederungen

§1 – Name und Tätigkeitsbereich

  1. Der Kreisverband (KV) führt den Namen Bündnis 90/DIE GRÜNEN im Landkreis Lindau.
    Die Kurzform lautet GRÜNE Lindau.
    Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet des Landkreises Lindau, Sitz ist innerhalb des Landkreises Lindau.
    Er gehört dem Landesverband Bayern an.
  2. Die Satzung des Landesverbandes Bayern und des Bundesverbandes einschließlich Frauenstatut, Urabstimmungsordnung, Beitrags- und Kassenordnung sowie die Landesschiedsgerichtsordnung sind für den KV verbindlich und finden, soweit durch diese Satzung nicht zulässig anders geregelt, sinngemäß Anwendung.

§2 – Zweck und Aufgaben

  1. Bündnis 90/DIE GRÜNEN KV Lindau erstreben auf der Basis des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland die Teilnahme an der politischen Willensbildung, insbesondere durch die Beteiligung an Wahlen.
  2. Dabei verfolgen sie die in ihren Programmen (Bundes-, Landes- und Kommunalprogramme) niedergelegten Ziele.

§3 – Mitgliedschaft

  1. Mitglied von Bündnis 90/DIE GRÜNEN Lindau kann jede:r werden, der/die die Grundsätze (Grundkonsens und Satzung) und Programme von Bündnis 90/DIE GRÜNEN anerkennt und keiner anderen Partei angehört.
  2. Zuständig für die Aufnahme von Mitgliedern sind die Ortsverbände, in denen die Bewerber:in ihren Wohnsitz bzw. ständigen Aufenthalt hat in Absprache mit dem Kreisvorstand.
  3. Besteht am Wohnsitz bzw. ständigen Aufenthalt kein Ortsverband und liegt dieser im Kreisgebiet, dann entscheidet der Kreisvorstand.
  4. Gegen die Zurückweisung eines Aufnahmeantrages kann jede:r Bewerber:in bei der Mitgliederversammlung Einspruch einlegen.
    Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit.
  5. Die Kandidatur für eine konkurrierende Partei oder Wahlliste ist mit der Mitgliedschaft bei Bündnis 90/DIE GRÜNEN nicht vereinbar.
  6. Bei einem Umzug aus dem Kreisverbandsgebiet kann die Mitgliedschaft auf Antrag des Mitglieds an den für den neuen Wohnort zuständigen Kreisverband übertragen werden.

§4 – Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, Ausschluss, Streichung oder Tod.
  2. Der Austritt ist gegenüber dem zuständigen Gebietsverband zu erklären.
  3. Die Streichung der Mitgliedschaft kann durch den Vorstand erfolgen, wenn das Mitglied nach mindestens sechsmonatigem Beitragsrückstand trotz Mahnung mit Fristsetzung und Hinweis auf die mögliche Streichung den fälligen Betrag nicht zahlt.

§5 – Organe des Kreisverbands

  1. Organe des Kreisverbands sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
  2. Es können Arbeitskreise gebildet werden.
    Über deren Kompetenz beschließt die Mitgliederversammlung im Einzelfall.

§6 – Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbands.
    Sie besteht aus den Mitgliedern des Kreisverbands.
  2. Soweit durch Satzung oder Gesetz nicht anders geregelt, ist die Mitgliederversammlung mit einer Frist von sieben Tagen unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung einzuberufen.
    Sie ist beschlussfähig, wenn sie form- und fristgerecht einberufen ist, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Teilnehmer:innen.
  3. Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich öffentlich.
    In berechtigten Einzelfällen kann die Versammlung die Öffentlichkeit ausschließen.
  4. Alles weitere zur Mitgliederversammlung wird in der Geschäftsordnung für Versammlungen des Kreisverbands Lindau in der jeweils aktuell gültigen Fassung geregelt.

§7 – Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus zwei gleichberechtigten Kreissprecher:innen (darunter mindestens eine Frau), eine:r Schriftführer:in (diese:r wird bestimmt aus den Reihen der Beisitzer:innen), eine:r Kassierer:in und einer von der Mitgliederversammlung festzulegenden Anzahl Beisitzer:innen (Quotiert).
  2. Der Vorstand wird in einer Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren in geheimer Wahl gewählt.
    Wiederwahl ist möglich.
  3. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält, im ersten Wahl­gang ist die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforder­lich.
    Enthaltungen sind gültige Stimmen.
    Ist ein zweiter Wahlgang notwendig, so können sich diesem doppelt so viele Bewerber:innen stellen, wie noch Stellen zu besetzen sind, in der Reihenfolge ih­rer Stimmergebnisse aus dem ersten Wahlgang.
    Stimmengleiche Bewer­ber:innen haben gleiche Rechte.
    Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los.
    Im zweiten Wahlgang gewählt ist, wer mindestens 25% der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.
  4. Nicht besetzte Plätze werden frei gehalten.
    Sobald ein Mitglied Anspruch auf den freien Platz erhebt, wird gemäß §8.2 nachgewählt.
  5. Der gesamte Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder können jederzeit von einer Mitgliederversammlung (mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten) abgewählt werden.
    Die Abwahl ist nur dann zulässig, wenn ein entsprechendes Abwahlbegehren in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt worden ist.
    Ergänzungswahlen sind dann in derselben Sitzung durchzuführen.
    Diese gelten bis zum Ende der ursprünglichen Wahlperiode.
  6. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  7. Im Falle des Rücktritts eines Vorstandsmitglieds wird der frei werdende Platz freigehalten, so lange der restliche Vorstand seine Arbeitsfähigkeit behält (mind. 3 Vorstandsmitglieder).
    Sobald ein Mitglied Anspruch auf den freien Platz erhebt, wird gemäß §8.2 nachgewählt.

§8 – Parität

  1. Um die Parität zu gewährleisten, ist bei Wahlen darauf zu achten, daß die Hälfte der Posten durch Frauen besetzt wird.
  2. Sollten nicht genügend Interessierte für die zu besetzenden Plätze zur Verfügung stehen, werden diese Plätze frei gehalten.
    Sobald ein Mitglied Anspruch auf einen der freien Plätze erhebt, wird in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung nachgewählt.
    Zu dieser Versammlung wird ausdrücklich mit dem Hinweis auf die anstehende Wahl eingeladen.
  3. Bei Listenaufstellungen sind diese grundsätzlich alternierend mit Frauen und allen Kandidierenden zu besetzen, wobei den Frauen die ungeraden Plätze zur Verfügung stehen (Mindestparität).
  4. Sollte bei Listenaufstellungen keine Frau für einen Platz kandidieren bzw. gewählt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung nach Vorschlag des Kreisvorstands über das weitere Verfahren.

§9 – Arbeitskreise

  1. Die Mitgliederversammlung bzw. der Vorstand kann zur Bewältigung der politischen und organisatorischen Arbeit des Kreisverbands Arbeitskreise einrichten.
  2. Die Mitarbeit in den Arbeitskreisen steht allen Mitgliedern offen.
    Die Hinzuziehung von Nichtmitgliedern ist ausdrücklich erwünscht.
  3. Finanzielle und politische Aktivitäten der Arbeitskreise bedürfen einer vorherigen Bestätigung durch den Vorstand.

§10 – Ortsverbände

  1. Ortsverbände umfassen das Gebiet einer oder mehrerer Gemeinden, angrenzender Gemeindeteile, Stadtteile oder Städte.
    Ortsverbände sollen nur dann meh­rere Gemeinden/Stadtteile zusammenfassen, wenn sie die jeweiligen Gemeindege­biete / Stadtteile vollständig abdecken und innerhalb des Landkreises Lindau (B) lie­gen.
  2. Ortsverbände müssen mindestens drei Mitglieder haben.
  3. Soweit Ortsverbände nichts anderes bestimmen, sind ihre Or­gane die Ortsversammlung und der Ortsvorstand.
    Der Ortsvorstand besteht aus mindestens drei Personen.
  4. Ortsverbände führen keine eigene Kasse, ihre Finanzen werden in Absprache mit der/dem Kreiskassier*in über die Kreiskasse des Kreisverbands Lindau (B) abgewickelt.
    Für Ortsverbände wird ein Budget festgelegt.
    Dieses kann vom jeweiligen Ortsvorstand frei für alle satzungsgemäßen Zwecke eingesetzt werden.
    Die Höhe dieses Budgets orientiert sich an der Anzahl der Mitglieder des Ortsverbands, der Höhe der von diesen Mitgliedern bezahlten Mitgliedsbeiträge und der von eventuell im Ort vorhandenen Stadt- oder Gemeinderatsfraktionen und deren Spenden an den Kreisverband.
    Ausgaben der Ortsverbände, die das festgelegte Budget überschreiten, sind vorher mit dem Kreisvorstand abzustimmen.
  5. Für die Ortsverbände gelten die Regelungen der Kreissatzung, soweit dies möglich ist, entsprechend.

§11 – Satzungsänderungen

  1. Diese Satzung kann von der Mitgliederversammlung durch eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen geändert werden.
    Als gültige Stimmen zählen auch Enthaltungen.
  2. Änderungen der Satzung sind nur bei eingehaltenen Antragsfristen und nicht bei Versammlungen mit verkürzter Ladungsfrist möglich.

§12 – Auflösung

  1. Über die Auflösung oder Verschmelzung des Kreisverbands entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.
    Die Beschlüsse sind nur bei eingehaltener Antrags- und Ladungsfrist und nicht bei Versammlungen mit verkürzter Ladungsfrist möglich.
  2. Bei Auflösung des Kreisverbands fällt das vorhandene Vermögen an den Landesverband Bayern.
    Über eine alternative Verwendung kann die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit entscheiden.

§13 – Schlussbestimmungen

  1. Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Beschlussfassung in Kraft.
  2. Gleiches gilt für spätere Änderungen der Satzung.

Lindau, den 09.05.2021

Zuletzt geändert am: 09.05.2021

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