BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

im Landkreis Lindau

Geschäftsordnung für Versammlungen des Bündnis 90 / DIE GRÜNEN Kreisverbands Lindau

§ 1 Grundlagen und Allgemeines

(1) Präambel
Bündnis 90 die Grünen Kreisverband Lindau (im Folgenden: Kreisverband) gibt sich hiermit eine Geschäftsordnung für die Versammlungen der Gliederungen des Kreisverbands Lindau.
Diese Geschäftsordnung soll das basisdemokratische Miteinander stärken und den politischen Diskurs der Partei produktiver und paritätischer gestalten.

(2) Geltungsbereich
Diese Geschäftsordnung (GO) gilt ergänzend zur für den Kreisverband Lindau aktuell gültigen Satzung für die Vorbereitung und Durchführung der Versammlungen und Wahlen.
Ihre Inhalte können sinngemäß für Mitgliederkonferenzen, Ortsversammlungen sowie für Aufstellungsversammlungen angewendet werden, soweit gesetzliche Vorgaben oder übergeordnete Satzungen im Einzelnen nicht andere Regelungen vorschreiben.

(3) Definition Kreismitgliederversammlung
Die offizielle Kreismitgliederversammlung des Bündnis 90 / DIE GRÜNEN Kreisverbands Lindau findet statt immer am zweiten Sonntag der Monate Januar, Mai und September.
Andere Versammlungen des Kreisverbands oder seiner Untergliederungen sind jederzeit möglich, diese ersetzen allerdings nicht die regelmäßige Kreismitgliederversammlung.

§ 2 Vorbereitung der Versammlung

(1) Einreichung von Anträgen
Anträge an die Kreismitgliederversammlung müssen bei Sitzungsbeginn schriftlich oder elektronisch dem Kreisvorstand vorliegen.
Sie sind fristgerecht in der Regel elektronisch über ein vom Vorstand dafür zur Verfügung gestelltes Tool (Antragsgrün), ersatzweise schriftlich (Post oder Email), einzureichen.
Anträge sind positiv zu formulieren.
Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbands, der Kreisvorstand, Ortsverbände, anerkannte Arbeitskreise und die GRÜNE JUGEND Lindau / Westallgäu.

(2) Antragsfristen für Anträge und Änderungsanträge
Die Frist zur Einreichung regulärer Anträge beträgt sieben Tage vor der Kreismitgliederversammlung.
Die Frist für Änderungsanträge beträgt drei Tage vor der Kreismitgliederversammlung, bei der der ihnen zugrunde liegende Antrag behandelt werden soll.
Der Vorstand konsolidiert bei Bedarf die Änderungsanträge und stimmt Inhalte und Verfahren mit den Antragsteller:innen ab.

(3) Unterstützung von Anträgen und Änderungsanträgen
Anträge und Änderungsanträge müssen von mindestens einem weiteren Stimmberechtigten Mitglied unterstützt werden.
Dies erfolgt wie die Antragsstellung übers Antragsgrün.

(4) Behandlung von Anträgen
Pro Kreismitgliederversammlung werden maximal fünf reguläre Anträge behandelt (ausgenommen Finanzanträge, GO Anträge und Dringlichkeitsanträge).
Sollten mehr als fünf Anträge fristgerecht eingereicht werden, wird per Losverfahren entschieden, welche Anträge behandelt werden. Die nicht gelosten Anträge werden in der nächsten Kreismitgliederversammlung behandelt.
Bindende Beschlüsse sind bis 22.00 Uhr zu fällen, auf Antrag kann dies auf max. 22.30 Uhr erweitert werden.

(5) Zusendung von Einladungen und Unterlagen an Mitglieder
Einladungen zu offiziellen Veranstaltungenen des Kreisverbands (z.B. die Kreismitgliederversammlung) werden den Mitgliedern per E-Mail unter Wahrung der Fristen laut Satzung zugeschickt.
Wenn dem Kreisvorstand keine E-Mail - Adresse eines Mitglieds vorliegt, oder ein Mitglied der Zusendung von Einladungen per E-Mail ausdrücklich und schriftlich widerspricht, wird das entsprechende Mitglied per Post eingeladen.
Anträge, Rechenschaftsbericht und Finanzbericht werden den Mitgliedern per E - Mail zugeschickt, dies soll mindestens drei Tage vor der Kreismitgliederversammlung erfolgen.

§ 3 Durchführung der Versammlung

(1) Leitung
Die Kreismitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Kreisvorstands geleitet.
Die Versammlungsleitung übt das Hausrecht aus.

(2) Tagesordnung
Der Kreisvorstand schlägt der Kreismitgliederversammlung mit der Einladung eine Tagesordnung vor, die zu Beginn der Sitzung mit einfacher Mehrheit abgestimmt wird.
Soll über einen bereits abgeschlossenen Tagesordnungspunkt eine erneute Aussprache und Beschlussfassung stattfinden, ist ein Geschäftsordnungsantrag zu stellen.
Dieser benötigt zur Annahme die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten.
Stimmberechtigt bei allen Abstimmungen und Wahlen sind alle ordentlichen Mitglieder des Kreisverbands Lindau zum Zeitpunkt der Versammlung.

(3) Redezeiten
Für einzelne Diskussionsbeiträge und Antragsbegründungen sowie für das Stellen und Beantworten von Fragen zu Berichten stehen drei Minuten zur Verfügung.
Auf Antrag kann die Kreismitgliederversammlung die Zeit für Redebeiträge für je einen Tagesordnungspunkt verkürzen oder auf bis zu fünf Minuten erweitern.
Diese Redezeitbegrenzung gilt nicht für Vorträge, gesetzte Redebeiträge und Berichte.

(4) Quotierung
Die Versammlungsleitung hat bei der Diskussionsleitung ein Verfahren zu wählen, welches das Recht von Frauen auf die Hälfte der Redezeit bestmöglich gewährleistet.

(5) Abstimmungen
Abstimmungen finden in der Regel per Handzeichen (Stimmkarte) statt.
Auf Verlangen eines stimmberechtigten Mitglieds sind Abstimmungen geheim durchzuführen.
Ja, Nein und Enthaltung sind gültige Stimmen. Mit Stimmenmehrheit aller abgegeben gültigen Ja - Stimmen gilt ein Antrag als angenommen.
Liegen zur gleichen Sache mehrere Anträge vor, so wird zunächst über den weitestgehenden abgestimmt.
Die Versammlungsleitung entscheidet darüber, welcher Antrag der weitestgehende ist.
Stehen mehrere Anträge zur Abstimmung, so können diese einander gegenüber gestellt werden (Alternativabstimmung).
Angenommen ist hierbei der Antrag, der die meisten Ja-Stimmen auf sich vereinigt.

(6) Geschäftsordnungsanträge
Anträge zur Geschäftsordnung (GO) werden durch Heben beider Hände angezeigt.
GO- Anträge sind sofort zu behandeln.
Gibt es keine Gegenrede, ist der jeweilige GO-Antrag sofort angenommen.
Bei Gegenrede sind jeweils eine Pro- und eine Kontrarede vor der Abstimmung zugelassen.

GO-Anträge können enthalten:

- Schließung / Öffnung der Redeliste
- sofortiges Ende der Debatte
- Änderung der Redezeit
- sofortige Abstimmung
- Vertagung
- Frauenforum / Frauenveto gemäß Frauenstatut
- Verweisung an ein anderes Gremium des Kreisverbands
- Unterbrechung der Sitzung
- Nichtbefassung
- Änderung der Tagesordnung
- Wiederaufnahme eines bereits abgeschlossenen oder vertagten TOP
- Behandlung eines durchs Losverfahren vertagten Antrags in der aktuellen Versammlung

Ein Antrag auf Schluss der Redeliste, der Debatte, sofortige Abstimmung oder der Änderung der Redezeit kann nur von Mitgliedern gestellt werden, die noch nicht zur Sache gesprochen haben.

(7) Dringlichkeitsanträge
Dringlichkeitsanträge (Initiativanträge) können auch nach der regulären Antragsfrist gestellt werden, spätestens jedoch zu Beginn der Versammlung.
Über ihre tatsächliche Dringlichkeit entscheidet die Kreismitgliederversammlung vor der Befassung mit einfacher Mehrheit zu Beginn der Versammlung.
Wird die Dringlichkeit nicht bestätigt, muss der Antrag fristgerecht im Antragsgrün, ersatzweise Schriftlich (Post oder Email), für eine der nächsten Kreismitgliederversammlungen eingereicht werden.

§ 4 Wahlen

(1) Vorstellung
Die Kandidierenden stellen sich in alphabetischer Reihenfolge des Nachnamens vor.
Die Redezeit für die Vorstellung legt die Versammlung zu Beginn fest.

(2) Befragung
Nach der Vorstellung der Kandidierenden können Fragen an die jeweilige Person gestellt werden.
Die Redezeit zur Antwort legt die Versammlung zu Beginn fest.
Die Beantwortung der Fragen findet in umgekehrter Reihenfolge wie die Vorstellung der Kandidat:innen statt.

(3) Wahlausschuss
Vor dem ersten Wahlgang bestimmt die Versammlung einen Wahlausschuss aus mindestens drei Mitgliedern.
Dieser kann in offener Abstimmung gewählt werden.
Mitglieder des Wahlausschusses bei Kreismitgliederversammlungen sollen dem Vorstand nicht angehören und nicht selbst kandidieren.
Kandidiert ein Mitglied des Wahlausschusses, muss es für den betreffenden Wahlgang zurücktreten und die Versammlung bestimmt ein Ersatzmitglied.
Der Wahlausschuss bestimmt aus seiner Mitte eine:n Vorsitzende:n.

(4) Versammlungsleitung während Wahlen
Während des Tagesordnungspunktes Wahlen geht die Versammlungsleitung auf den Wahlausschuss über.

(5) Laufender Wahlgang
Während eines laufenden Wahlganges werden keine Beschlüsse gefasst.

(6) Gültigkeit von Stimmzetteln
Alle Stimmen sind gültig, die zweifelsfrei den Willen der wählenden Person erkennen lassen.
Leere Stimmzettel und Stimmzettel, auf denen „Enthaltung“ steht, oder auf denen ein Querstrich vermerkt ist, werden bei der Berechnung des Quorums als Enthaltungen und damit gültige Stimmen mitgezählt.

(7) Wahl in Abwesenheit
Eine Wahl in Abwesenheit ist möglich.
Die Vorstellung kann über einen vorzulesenden Text, eine Videovorstellung oder über eine andere, von der:dem Kandierenden bestimmten Person, erfolgen.
Für diese Vorstellung gilt die von der Versammlung festgelegte Redezeit.

§ 5 Digitale Kreismitgliederversammlung

(1) Allgemeines
Grundsätzlich gelten für digitale Kreismitgliederversammlungen die gleichen Regelungen wie für Versammlungen, die als Präsenzveranstaltung durchgeführt werden.
Dies gilt, soweit die Satzung oder diese Geschäftsordnung nichts anderes bestimmen.

(2) Abstimmungen
Abstimmungen finden per Handzeichen oder über die Abstimmfunktion im Videokonferenz-Tool statt.
Abstimmen dürfen nur die Mitglieder, die die Versammlungsleitung eindeutig durch Video oder Ton als Stimmberechtigte identifizieren kann.
Findet eine Kreismitgliederversammlung sowohl als Präsenzveranstaltung wie auch elektronisch statt, können Abstimmungen sowohl per Handzeichen als auch zusätzlich elektronisch stattfinden.

(3) Wahlen
Da eine geheime Wahl in einer digitalen Mitgliederversammlung nicht gewährleistet werden kann, können bei digitalen Versammlungen keine Wahlen durchgeführt werden.

(4) Moderation
Die Versammlungsleitung übernimmt in der Regel die technische Moderation der Videokonferenz.
Sie kann jederzeit weitere Personen als Unterstützung hinzuziehen.

(5) Datenschutz
Zum Schutz der Persönlichkeitsrechte aller Teilnehmenden sind Bild-, Ton- und Videoaufnahmen von Videokonferenzen untersagt.
Mit Zustimmung aller Anwesenden können von der Versammlungsleitung oder beauftragten Personen Screenshots zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit gemacht werden.
Die Versammlungsleitung, die Protokollführung und von diesen beauftragte Personen dürften zum Zwecke der Protokollierung Screenshots der Teilnehmer*innen-Liste anfertigen.
Diese sind zu löschen, sobald sie ins Protokoll übertragen wurden.

§ 6 Arbeitskreise, Kommissionen und Ortsverbände

(1) Sitzungen
Die Arbeitskreise und Ortsverbände sollen zumindest einmal pro Halbjahr eine Mitgliederversammlung bzw. ein Treffen einberufen, Kommissionen je nach Festlegung durch den Kreisvorstand. Alle diese Gremien werden von den jeweiligen Sprecher:innen geleitet.

(2) Protokollierung
Über die Sitzungen der Ortsvorstände, Ortsversammlungen, Arbeitskreise und Kommissionen werden Protokolle angefertigt, die den jeweiligen Mitgliedern und dem Kreisvorstand innerhalb von vier Wochen zur Verfügung zu stellen sind.

§ 7 Schlussbestimmungen

(1) Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt mit ihrer Annahme durch die Kreismitgliederversammlung in Kraft.
Sie ist unbefristet gültig.

(2) Änderung
Die Geschäftsordnung kann mit Zweidrittelmehrheit der Kreismitgliederversammlung geändert oder außer Kraft gesetzt werden.

 

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung vom 11.10.2020

Aktuelle Termine

Es gibt keine Veranstaltungen in der aktuellen Ansicht.

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